Über uns

Unsere Richtlinien

Richtlinien

§ 1 Deutsche Trachtenjugend
Die Deutsche Trachtenjugend des Deutschen Trachtenverbandes e.V. ist die Dachorganisation aller Jugendgruppen der den Mitgliedsverbänden angeschlossenen Heimat-, Volks- und Gebirgstrachtenvereine und wird nachfolgend kurz „Deutsche Trachtenjugend“ (DTJ) genannt.
Der Sitz ist München. Der Verwaltungssitz ist die Geschäftsstelle der Deutschen Trachtenjugend (OT Wechmar, Hohenkirchenstraße 13, 99869 Drei Gleichen). Die Deutsche Trachtenjugend gestaltet ihre Arbeit selbstständig in eigener Verantwortung.

 

§ 2 Zweck der Deutschen Trachtenjugend
Zweck der Deutschen Trachtenjugend ist es, durch Jugendarbeit und Jugendpflege die Belange der angeschlossenen Gruppen zu vertreten und zu fördern. Die Deutsche Trachtenjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Sie erkennt die Deklaration der Menschenrechte und das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen und sozialen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland an.

 

§ 3 Aufgaben der Deutschen Trachtenjugend
Aufgaben der Deutschen Trachtenjugend sind:
a) Heimatpflege sowie bodenständige Trachten (einschließlich traditioneller Vereinstrachten) erhalten und fördern, heimatliches Volks- und Brauchtum pflegen,
Denkmäler sowie Landschaft und Umwelt bewahren und schützen;

b) durch Kurse, Schulungen und Veranstaltungen junge Menschen zur aktiven Mitgestaltung der freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft befähigen, die Persönlichkeit fördern, insbesondere durch die Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung und der Entfaltung kultureller Interessen junger Menschen;

c) die internationale Begegnung und die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen
Jugendgruppen ermöglichen und fördern;

d) die Interessen der Deutschen Trachtenjugend und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsgruppen in der Öffentlichkeit, gegenüber dem Deutschen Trachtenverband e.V., dem Deutschen Bundesjugendring e.V. und den Behörden vertreten;

e) die Zusammenarbeit der Trachtenjugend in allen Mitgliedsverbänden fördern;

f) militaristischen, nationalsozialistischen, rassendiskriminierenden und totalitären Tendenzen entgegenwirken und diese bekämpfen;

g) für die Gleichberechtigung von Mann und Frau eintreten sowie für eine antisexistische Jugendarbeit und Jugendpolitik einsetzen;

h) die Satzungen des Deutschen Trachtenverbandes e.V. sowie des Deutschen Bundesjugendringes e.V. anerkennen.

 

§ 4 Mitglieder der Deutschen Trachtenjugend
Mitglieder der Deutschen Trachtenjugend sind Jugendgruppen,
a) der Mitgliedsverbände oder gleichgestellten Gau/Bezirksverbänden die im Deutschen Trachtenverband e.V. Mitglied sind
b) alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres, die in den Verbänden des Deutschen Trachtenverband e.V. organisiert sind;
c) Multiplikatoren der Kinder- und Jugendarbeit über 27 Jahre, die in den Verbänden des Deutschen Trachtenverband e.V. organisiert sind;
d) die Richtlinien der Jugend der Deutschen Trachtenjugend anerkennen;
e) die Jugendarbeit betreiben.

Alle Mitgliedsgruppen haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

§ 5 Organe der Deutschen Trachtenjugend
Organe der Deutschen Trachtenjugend sind:
a) das Präsidium der Deutschen Trachtenjugend
b) der Vorstand der Deutschen Trachtenjugend
c) der Jugendausschuss der Deutschen Trachtenjugend

 

§ 6 Zusammensetzung des Präsidiums der Deutschen Trachtenjugend
Das Präsidium der Deutschen Trachtenjugend setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern mit Stimmrecht
1. den Landesjugendleitern/ Landesjugendleiterinnen
2. zwei Delegierten pro Mitgliedsverband
3. den Mitgliedern des Vorstandes der Deutschen Trachtenjugend, soweit sie keine Delegierten der Mitgliedsverbände sind
b) den Mitgliedern ohne Stimmrecht, dem Präsidenten des Deutschen
Trachtenverbandes e.V. oder dessen Vertreter

 

§ 7 Zusammensetzung des Jugendausschusses
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem/einer Vertreter/ in der Mitgliedsverbände
b) dem Vorstand der Deutschen Trachtenjugend

 

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Trachtenjugend
Der Vorstand der Deutschen Trachtenjugend setzt sich zusammen aus:
a) dem/ der Vorsitzenden der Deutschen Trachtenjugend
b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden der Deutschen Trachtenjugend
c) dem/ der Schatzmeister/ in der Deutschen Trachtenjugend
d) dem/ der Schriftführer/ in der Deutschen Trachtenjugend
e) bis zu drei Beisitzern, nicht älter als 27 Jahre

 

§ 9 Aufgaben des Präsidiums
a) die jährlichen Sach- und Geschäftsberichte entgegennehmen und die Entlastung erteilen;
b) für eine Amtsdauer von jeweils 3 Jahren den Vorstand der Deutschen Trachtenjugend wählen;
c) Interessen der einzelnen Mitgliedsverbände koordinieren;
d) Änderungen oder Neufassung dieser Richtlinien der Jugend müssen vom Präsidium beschlossen werden.

 

§ 10 Aufgaben des Gesamtjugendausschusses der Deutschen Trachtenjugend
a) Maßnahmen auf Bundesebene beraten und beschließen;
b) Bildungs- und Schulungsmaßnahmen vorschlagen und durchführen;
c) über vorliegende Anträge beraten und beschließen;
d) die Deutschen Kinder- und Jugendtrachtentage in Zusammenarbeit mit dem
Veranstalter vorbereiten und durchführen;
e) die Deutschen Kinder- und Jugendtrachtenfeste in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter vorbereiten und durchführen.

Die Tagung des Jugendausschusses ist mindestens 2 x jährlich abzuhalten.
Auf Antrag einer Zweidrittelmehrheit der angeschlossenen Mitgliedsverbände muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes der Deutschen Trachtenjugend
a) die Deutsche Trachtenjugend nach innen und außen vertreten;

b) Verantwortung für alle Geschäftsvorgänge der Deutschen Trachtenjugend tragen;

c) die Vertretung gegenüber dem Deutschen Bundesjugendring e.V. übernehmen;

d) Tagungen des der Deutschen Trachtenjugend vorbereiten, einberufen und
durchführen sowie Beschlüsse ausführen;

e) Bildungs- und Schulungsmaßnahmen organisieren und durchführen;

f) mindestens 4x jährlich wird eine Sitzung des Vorstandes durchgeführt;

g) über alle Sitzungen ist Protokoll zu führen;

h) im Verhinderungsfall des/ der Vorsitzenden sind die bevorstehenden Aufgaben von dessen Stellvertreter/ in zu übernehmen.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit
a) Alle Ladungen haben sechs Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
b) Die Präsidiumssitzung und die Jugendausschusssitzung sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
c) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 13 Revision
Die Kassen- und Belegprüfung wird durch die Revisoren des Deutschen Trachtenverbandes e.V. durchgeführt.

 

§ 14 Gleichberechtigung
Soweit in diesen Richtlinien der Jugend Funktionen oder Tätigkeiten benannt sind, können sie gleichberechtigt geschlechtsneutral wahrgenommen werden.

 

§ 15 Inkrafttreten
Diese Richtlinie/Jugendordnung der Deutschen Trachtenjugend wurde vom Präsidium am 16.03.2019 beschlossen.

 

Ribnitz-Damgarten, 16.03.2019

Vorsitzende Deutsche Trachtenjugend

Facebook
Instagram